(1)  Die  Umweltverträglichkeitsprüfung   ist   ein   unselbständiger   Teil
verwaltungsbehördlicher   Verfahren,   die   der   Entscheidung   über   die
Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die  Umweltverträglichkeitsprüfung  umfaßt
die  Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens
auf

    1.  Menschen,  Tiere  und  Pflanzen,  Boden,  Wasser,  Luft,  Klima  und
    Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,

    2.  Kultur- und sonstige Sachgüter.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird  über  die
Zulässigkeit  eines  Vorhabens  im  Rahmen  mehrerer  Verfahren entschieden,
werden  die  in  diesen  Verfahren  durchgeführten  Teilprüfungen  zu  einer
Gesamtbewertung     aller     Umweltauswirkungen,     einschließlich     der
Wechselwirkungen, zusammengefaßt.

(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3

    1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,

    2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,

    3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,

    4.  die  wesentliche  Änderung  einer  Anlage  nach den Nummern 1 und 2,
    soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

    1. Bewilligung, Erlaubnis,  Genehmigung,  Planfeststellungsbeschluß  und
    sonstige  behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    die in einem Verwaltungsverfahren getroffen  werden,  mit  Ausnahme  von
    Anzeigeverfahren,

    2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die
    für anschließende Verfahren beachtlich sind,

    3. Beschlüsse  nach  §  10  des  Baugesetzbuchs  über  die  Aufstellung,
    Änderung  oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit
    von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage  zu  §  3  begründet  werden
    soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne,
    die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage zu §  3
    ersetzen,

    4. Beschlüsse nach § 7  des  Maßnahmengesetzes  zum  Baugesetzbuch  über
    Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan für Vorhaben im Sinne
    der Anlage zu § 3.


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